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Betriebliche Altersvorsorge: Was passiert bei Jobwechsel oder Kündigung?

  • Autorenbild: Giancarlo Di Dino
    Giancarlo Di Dino
  • 17. Nov. 2024
  • 2 Min. Lesezeit

Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist ein wichtiger Bestandteil der Altersvorsorge in Deutschland. Doch was passiert mit der bAV, wenn ein Arbeitnehmer den Job wechselt oder kündigt? In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Möglichkeiten bestehen und worauf Sie achten sollten.




Ein Jobwechsel oder eine Kündigung wirft oft die Frage auf, wie es mit der bestehenden betrieblichen Altersvorsorge weitergeht. Es ist wichtig zu wissen, welche Optionen zur Verfügung stehen, um die bereits angesparten Leistungen zu sichern und optimal zu nutzen.



Unverfallbarkeit der Ansprüche

Zunächst ist entscheidend, ob die Ansprüche aus der bAV unverfallbar sind. Beiträge, die der Arbeitnehmer selbst geleistet hat, sind sofort unverfallbar. Für Arbeitgeberbeiträge gilt:

  • Verträge ab 1. Januar 2018: Die Ansprüche sind nach drei Jahren Betriebszugehörigkeit und Vollendung des 21. Lebensjahres unverfallbar.

  • Verträge vor dem 1. Januar 2018: Die Unverfallbarkeit tritt nach fünf Jahren Betriebszugehörigkeit und Vollendung des 25. Lebensjahres ein.


Sind die Ansprüche unverfallbar, bleiben sie dem Arbeitnehmer auch nach dem Ausscheiden

aus dem Unternehmen erhalten.



Möglichkeiten bei Jobwechsel oder Kündigung

Bei einem Wechsel des Arbeitgebers oder einer Kündigung bestehen folgende Optionen:

  1. Mitnahme zum neuen Arbeitgeber: Der neue Arbeitgeber kann den bestehenden bAV-Vertrag übernehmen oder das angesparte Kapital in sein eigenes Versorgungssystem übertragen. Dies muss innerhalb eines Jahres nach dem Jobwechsel erfolgen. Allerdings ist der neue Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Vertrag zu übernehmen.

  2. Beitragsfreistellung: Der Vertrag wird ruhend gestellt, es erfolgen keine weiteren Einzahlungen, aber die bisher angesparten Leistungen bleiben erhalten. Dies kann zu einer geringeren späteren Rente führen.

  3. Private Fortführung: Der Arbeitnehmer kann den Vertrag privat weiterführen und selbst Beiträge einzahlen. Dabei entfallen jedoch die steuerlichen Vorteile der Entgeltumwandlung.



Wichtige Hinweise:

  • Kündigung der bAV: Eine Kündigung der betrieblichen Altersvorsorge ist in der Regel nicht möglich. Ausnahmen bestehen, wenn der Arbeitgeber der Kündigung zustimmt. Allerdings muss dazu ein laufendes Arbeitsverhältnis bestehen, was beim Jobwechsel nicht der Fall ist.

  • Steuerliche Aspekte: Bei der privaten Fortführung des Vertrags entfallen die steuerlichen Vorteile der Entgeltumwandlung. Es ist ratsam, sich hierzu individuell beraten zu lassen.



Fazit:

Bei einem Jobwechsel oder einer Kündigung bleiben unverfallbare Ansprüche aus der betrieblichen Altersvorsorge erhalten. Arbeitnehmer sollten prüfen, ob der neue Arbeitgeber den bestehenden Vertrag übernimmt oder das angesparte Kapital in sein eigenes System überführt. Alternativ kann der Vertrag beitragsfrei gestellt oder privat fortgeführt werden. Eine individuelle Beratung ist empfehlenswert, um die optimale Lösung zu finden.



Hinweis:

Da sich gesetzliche Regelungen ändern können, ist es ratsam, sich regelmäßig über aktuelle Bestimmungen zur bAV zu informieren und bei Bedarf eine fachkundige Beratung in Anspruch zu nehmen.

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